Bauleitplanung

Auf dieser Seite wird die Bauleitplanung der Stadt Harzgerode veröffentlicht.

Wichtige Nutzungshinweise

Die im Internet bereitgestellten Unterlagen sind für rechtsverbindliche Aussagen nicht maßgebend. Sie erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und dienen nur als ergänzendes Informationsangebot.

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Weiterhin haben Sie die Möglichkeit, sich umfassend in der Bau- und Ordnungsverwaltung der Stadt Harzgerode Marktplatz 7 in Harzgerode beraten zu lassen.

 

Aktuelle Planverfahren

 

1. Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit

                          

Derzeit befinden sich keine Bauleitpläne in der frühzeitigen Beteiligung.

 

2. Öffentliche Auslegungen

 

Derzeit befinden sich keine Bauleitpläne in der Auslegung.

 

3. Bekanntmachungen von Satzungen oder erteilten Genehmigungen

 

Öffentliche Bekanntmachung der Erteilung der Genehmigung des Flächennutzungsplanes der Stadt Harzgerode gemäß § 6 Abs. 5 BauGB (Baugesetzbuch)

 

Das Landesverwaltungsamt, Referat 305 Bauwesen, hat mit Genehmigungsverfügung vom 18.01.2019, Aktenzeichen: 305.1.2.-21101-HZ/145, die Neuaufstellung des Flächennutzungsplans der Stadt Harzgerode genehmigt.

Die Erteilung der Genehmigung wurde im amtlichen Teil des Unterharzboten 02/2019 vom 16.02.2019 gemäß § 6 Abs. 5 des BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

Der wirksame Flächennutzungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung wird über nachstehende Links zugänglich gemacht.

Jedermann kann den Flächennutzungsplan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung einsehen und über deren Inhalt Auskunft in der Bauverwaltung der Stadt Harzgerode, Marktplatz 7 in 06493 Harzgerode während der Sprechzeiten erhalten.

 

Bekanntmachung der Erteilung der Genehmigung des Flächennutzungsplanes

 

Flächennutzungsplan Planzeichnung

 

FNP_Begründung

 

Zusammenfassende Erklärung

 

Öffentliche Bekanntmachung der Satzung über den Bebauungsplan Nr.12 "Erweiterung Industriepark Harzgerode"

 

Der Stadtrat der Stadt Harzgerode hat in seiner öffentlichen Sitzung am 29.10.2020 über die im Verfahren eingegangenen Stellungnahmen entschieden und den Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan Nr.12 "Erweiterung Industriepark Harzgerode" gefasst.

Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) bekannt gemacht.

 

Das Plangebiet wird begrenzt durch:

  • im Norden durch die Südgrenze des Industrieparks Harzgerode (Flurstücke 297, 395, 624, 611, 650 und deren gerader Forstsetzung bis zur Westgrenze des Flurstücks 562)

  • im Osten durch die Westgrenze der Industrieanbindungsstraße von Norden, beginnend durch die Westgrenze des Flurstücks 562 und in gerader Fortsetzung des nördlichen Teils der Flurstücksgrenze, die Plangebietsgrenze verspringt im Abstand von 82 Meter nördlich des südwestlichen Grenzpunktes des Flurstücks 354 auf die Ostgrenze des Flurstücks 354 und verläuft auf dieser 53 Meter nach Süden, danach nach Osten entlang der Südgrenze der Flurstücke 565 und 567 und entlang der Westgrenze des Flurstücks 357 bis zur Südgrenze

  • im Süden von der Nordgrenze des Flurstücks 573, der Nord- und der Westgrenze des Flurstücks 577 unter Einbeziehung in der Planzeichnung vermaßter Teilflächen des Flurstücks577 und von der Nordgrenze des Flurstückes 365

  • im Westen von der Ostgrenze der Schieloer Straße (Kreisstraße K1359) Flurstück 457 der Flur 9 und von einer Parallelen im Abstand von 18 Metern östlich der Ostgrenze des Flurstücks126/2 (Friedhof)

(alle Flurstücke Flur 8, Gemarkung Harzgerode, außer Flurstück 457, Flur 9)

 

Mit der Bekanntmachung tritt die Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan in Kraft.

 

Jedermann kann die Satzung über den Bebauungsplan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung gemäß § 10a Abs. 2 BauGB einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.

Dies kann in der Bauverwaltung der Stadt Harzgerode, Marktplatz 7 in 06493 Harzgerode während der Sprechzeiten

 

            Montag, Dienstag, Donnerstag

            und Freitag                                                    9.00-12.00 Uhr

            Dienstag                                                        14.00-18.00 Uhr

            Donnerstag                                                   14.00-16.00 Uhr                      erfolgen.

 

Hinweise:

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 215 Absatz 1 Satz 1 BauGB unbeachtlich werden:

  • eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der

      dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften

  • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

  • nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

 

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

 

Gemäß § 215 Absatz 1 Satz 2 BauGB gilt Satz 1 entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.

 

Auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 BauGB sowie des § 44 Absatz 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Vermögensnachteile nach den §§ 39 bis 42 BauGB sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Die Fälligkeit des Anspruchs auf Entschädigung kann dadurch herbeigeführt werden, in dem der Entschädigungsberechtigte die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.

 

Weiterhin wird auf die Rechtsfolgen nach § 8 Abs. 3 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) hingewiesen.

Ist eine Satzung gemäß § 8 Abs. 3 unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist diese Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung der Satzung

gegenüber der Kommune geltend gemacht worden ist. Dabei sind die verletzte Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, zu bezeichnen.

 

Die in §§ 44 und 215 BauGB festgelegten Fristen beginnen mit dieser Bekanntmachung.

Der Bebauungsplan tritt mit dem Tag dieser Bekanntmachung in Kraft.

 

Planzeichnung

 

Begründung

 

Zusammenfassende Erklärung

 

Artenschutzrechliches Gutachten

 

Schalltechnisches Gutachten

 

DIN 45691 Geräuschkontingentierung

 

 

Sanierungsgebiet „Harzgerode – Ortskern“ - Information zur Ausgleichsbetragserhebung

 

Nach mehreren Jahren der Möglichkeit zur freiwilligen Ablösung des Ausgleichsbetrags werden nun Vorausleistungsbescheide an die Grundstückeigentümer im Sanierungsgebiet verschickt.

 

Alle betroffenen Grundstückseigentümer haben die Möglichkeit nach Terminvereinbarung unter der Rufnummer

Tel. 039484 7476 404 eine persönliche Erörterung zu den Bescheiden und zu den Erhebungsgrundlagen wahrzunehmen.

 

 

Bodenrichtwertkarte Sanierungsgebiet Harzgerode Ortskern