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Überblick zu Maßnahmen des Corona-Hilfspaketes der Bundesregierung

Stadt Harzgerode, den 24. 03. 2020

Maßnahme

Inhalt (inkl. wichtiger kritischer Punkte)

G zum Ausgleich COVID-19 bedingter finanzieller Belastungen der Krankenhäuser und weiterer Gesundheitseinrichtungen (BMG)

 

 

auch enthalten:

Änderung des Bundesausbildungsförderungs­gesetzes (BAföG)

  • Entschädigung verschobene Operationen (560 EUR pro freies Bett und Tag)
  • Pauschale für jedes zusätzlich geschaffene Intensivbett (50.000 € pro Bett
  • Krankenkassen erstatten zusätzliche Kosten von Ärzten und Psychotherapeuten
  • Lockerung Standards zur (Mindest-)Personalausstattung und Qualität bei pflegerischer Versorgung
  • BAföG-Änderung soll Leistungskürzungen vermeiden, wenn nach dem BAföG geförderten Azubis – etwa im Medizinstudium oder in schulischen Gesundheitsberufsausbildung – wegen ihrer vergüteten Corona-Einsatztätigkeiten spätere BAföG-Rückforderungen drohen.

G zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

(BMG) alt: Änderung InfektionsschutzG

 

 


 

 

 

 

auch enthalten:

Verdienstausfall bei Kinderbetreuung

  • Sicherstellung von einheitlichem Handeln bei einer bundesweiten Epidemie
  • BReg stellt diesen Fall der Epidemie fest, dann ist BMG zusätzlich zu den Ländern (unbeschadet der Befugnisse der Länder) ermächtigt zu (bisher waren die Länder allein zuständig für Vollzug):
  • Anordnungen zur Grundversorgung mit Arzneimitteln, Heil- und Hilfsmitteln, Medizinprodukten, Labordiagnostik sowie zur Stärkung der personellen Ressourcen.
  • ärztliche Untersuchung bei Einreise nach Deutschland.
  • Anordnung zur Mitarbeit der Beförderungsunternehmen (Passagierlisten, Meldung auffälliger kranker Personen).
  • BReg muss Epidemiefall aufheben, wenn BT oder BR es verlangen.
  • Für Falle behördlich angeordneter Kita- oder Schulschließungen nach InfektionsschutzG wird für Sorgeberechtigte, die Betreuung selbst übernehmen müssen, weil keine anderweitige zumutbare Betreuung möglich, eine Entschädigungsregelung in § 56 IfSG aufgenommen.
  • Höhe soll 67 Prozent (analog KuG) des dem erwerbstätigen Sorgeberechtigen entstandenen Verdienstausfalls für längstens sechs Wochen betragen
  • Für 1 vollen Monat wird höchstens ein Betrag von 2.016 Euro gewährt

BMJ-Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (BMJV)

  • befristete Aussetzung der Fristen und Zahlungsverbote im Insolvenzrecht
  • Erleichterung für Verbraucher und Kleinstunternehmer bei Verträgen, die wesentlich für Lebensführung/ Fortsetzung Gewerbebetrieb (Daseinsvorsorge, aber nicht Zeitschriftenabo). Erleichterung gilt nur bis 30.6., danach Verlängerung durch VO BReg bis 30.9.2020, über 30.9. hinaus VO mit Zustimmung BT
  • Miete/Pachten: Mieter bleibt jeden Monat zur Zahlung verpflichtet, nur Kündigungsschutz für pandemiebedingte Nichtzahlung der Mieten April bis Juni (Glaubhaftmachung), Nachzahlung bis 30.6.2022 erforderlich, Verlängerungsoption durch VO BReg wie oben
  • Darlehen: Zahlungsverpflichtungen aus Verbraucherdarlehensverträgen bei Pandemiebedingten Einkommensausfällen für 3 Monate gestundet, ggfs. entspre­chende Vertragsverlängerung, Verlängerungsoption durch VO wie oben
  • elektr. Beschlussfassung/Kommunikation bei Hauptversammlungen und Mitglie­derversammlungen im Vereins-, Genossenschafts-, und Gesellschaftsrecht,
  • Ausweitung der Unterbrechungsfrist strafgerichtlicher Hauptverhandlung auf 2 Monate + 10 Tage bei pandemiebedingter Unterbrechung

Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (BMAS)

  • Für 4 Monate erleichterter Zugang zur sozialen Sicherung im SGB II (Hartz IV) und SBG XII (Sozialhilfe): erleichterte Vermögensprüfung und erleichterte Überprüfung der Wohnkosten
  • VO-Ermächtigung für BMAS (im Einvernehmen mit BMG) für krisenbedingt notwendige Ausnahmen

vom Arbeitszeitgesetz (z.B. Verzicht auf best. Ruhezeiten).

  • Befristete Erweiterungen der Hinzuverdienstregelungen bei Altersrenten auf jährlich 44.590 Euro
  • Verzicht auf vollständige KuG-Anrechnung von für freiwillige vorübergehende Tätigkeit in systemrelevanten Bereichen erworbenem Entgelt
  • Saisonarbeit: Zeitgrenzen für geringfügige Beschäftigung in Form der kurzfristigen Beschäftigung werden auf 5 Monate oder 115 Tage ausgeweitet, damit wird gerade für die Beschäftigung von Erntehelfern eine Erleichterung geschaffen
  • Soziale Dienstleister (ohne GKV und PKV): Sollen in Abstimmung mit ihren Leistungsträgern Beiträge zur Bewältigung der Corona-Krise leisten und werden im Gegenzug bis 30.09. in ihrem Bestand gesichert.
  • Möglichkeit für Selbstverwaltungsorgane der Sozialversicherungsträger zur schriftlichen Abstimmung.
  • Befristete Erleichterungen beim Kinderzuschlag im Bundeskindergeldgesetz (letztes Monatsgehalt statt Bemessungszeitrum von 6 Monaten sowie Verzicht auf Vermögensprüfung und einmalige Verlängerung für Bestandsfälle)

Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds (Wirtschaftsstabilisierungsfondsgesetz)

(BMF)

  • Errichtung eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF), der auf dem Finanz­marktstabilisierungsfondsgesetz aus der Finanzkrise 2008 aufsetzt, mit dem Ziel einer Übertragung der Maßnahmen auf die Realwirtschaft.
  • Zweck WSF: Stabilisierung von Unternehmen der Realwirtschaft durch Überwindung von Liquiditätsengpässen und durch Stärkung der Kapitalbasis von Unternehmen, deren Bestandsgefährdung erhebliche Auswirkungen auf die Wirtschaft, die technologische Souveränität, Versorgungssicherheit, kritische Infrastrukturen oder den Arbeitsmarkt hätte (§ 16 Abs. 1).
  • 400 Mrd. EUR Garantierahmen soll helfen, Liquiditätsengpässe zu beheben und Refinanzierung am Kapitalmarkt ermöglichen (§ 21).
  • 100 Mrd. EUR für Eigenkapitalmaßnahmen (u.a. Genussrechte, stille Beteiligungen, Hybridanleihen, Wandelanleihen, Erwerb von Anteilen – Instrumente sind gleichrangig) (§ 22).
  • 100 Mrd. EUR Darlehensmittel für KfW-Corona-Sonderprogramm (§ 23).
  • Antragsberechtigt sind Unternehmen die mind. zwei aus den folgenden drei Bedingungen erfüllen (§ 16 Abs. 2):
  • Bilanzsumme 43 Mio. EUR,
  • Umsatzerlöse 50 Mio. EUR,
  • 249 Beschäftigte.

Im Einzelfall können auch kleinere Unternehmen unterstützt werden, die für kritische Infrastrukturen verantwortlich sind.

  • BMWi ist erster Ansprechpartner für die Unternehmen (§ 20 Abs. 4).
  • Die Entscheidungen über Stabilisierungsmaßnahmen sollen von BMF im Einvernehmen mit BMWi getroffen werden (§ 20 Abs. 1).
  • Über Grundsatzfragen und besonders wichtige Maßnahmen entscheidet ein interministerieller Ausschuss (WSF-Ausschuss) (§ 20 Abs. 1 S. 2); bestehend aus je einem Vertreter von BK, BMF, BMWi, BMAS, BMJV sowie BMVI, plus ggf. weitere beratende Mitglieder. BMWi bereitet den Ausschuss einschließlich Voten vor.
  • BMF obliegt die Verwaltung erworbener Beteiligungen (§ 20 Abs. 3).
  • Details der Unterstützungsmaßnahmen werden in Verordnungen von BMF im Einvernehmen mit BMWi festgelegt. Über Erlass und Änderungen ist der BT-Haushaltsausschuss unverzüglich zu unterrichten.

Eckpunkte „Corona-Soforthilfe für kleine Unternehmen und Soloselbständige“ (BMWi/BMF)

  • Unbürokratische Soforthilfe (steuerbare Zuschüsse) für Kleinstunternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen, Soloselbständige und Angehörige Freien Berufe bis zu 10 Beschäftigte (Vollzeitäquivalente)
  • Ziel: steuerbarer Zuschuss zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz und Über­brückung von akuten Liquiditätsengpässen (durch u.a. laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten); Programmvolumen: 50 Mrd. EUR
  • Zuschüsse:
  • Bis 9.000 EUR Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 5 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente)
  • Bis 15.000 EUR Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente)
  • Ggf. Beantragung für zwei weitere Monate möglich
  • Mittelbereitstellung durch Bund; Bewirtschaftung durch BMWi, Bewilligung (Bearbeitung der Anträge, Auszahlung und ggfs. Rückforderung der Mittel) durch Länder/Kommunen
    FörderVO ist noch zu erarbeiten!
  • Kumulation mit anderen Förderungen grundsätzlich möglich; Überkompensation ist zurückzuzahlen

Nachtragshaushalt (BMF)

  • Durch den Nachtragshaushalt steigt unter Nutzung der Sonderregelung Art. 115 II „außergewöhnliche Notsituationen“ die Nettokreditaufnahme auf 156 Mrd. Euro
  • Wofür werden Mittel verwandt?
  • Steuermindereinnahmen 33,5 Mrd. EUR
  • Zusätzliche Ausgaben von 122,5 Mrd. EUR (insb. 50 Mrd. EUR für Soforthilfe Kleinunternehmer, 55 Mrd. EUR Globale Mehraus­gabe Corona, 7,7 Mrd. EUR BMAS v. a. KdU und ALG II, BMG 3,1 Mrd. EUR Zuschüsse Bekämpfung Corona Virus und 5,9 Mrd. EUR Vorsorge Gewährleistungsausfälle)
  • Bisheriger Gewährleistungsrahmen von 465 Mrd. Euro (zuzüglich 20 % Aufschlag falls nötig) auf 821,7 Mrd. EUR (zuzüglich 30 % Aufschlag falls nötig) zu erhöhen
  • Erforderlicher Tilgungsplan für Nutzung „außergewöhnliche Notsituation“: ab 2023 über insgesamt 20 Jahre je 1/20 (aktuelle Planung: 99,75 Mrd. EUR)
 
VERANSTALTUNGEN
 
UNTERKÜNFTE

Inhalt folgt..