Öffentliche Bekanntmachung der Satzung über den Bebauungsplan Nr.12 "Erweiterung Industriepark Harzgerode"
Der Stadtrat der Stadt Harzgerode hat in seiner öffentlichen Sitzung am 29.10.2020 über die im Verfahren eingegangenen Stellungnahmen entschieden und den Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan Nr.12 "Erweiterung Industriepark Harzgerode" gefasst.
Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) bekannt gemacht.
Das Plangebiet wird begrenzt durch:
im Norden durch die Südgrenze des Industrieparks Harzgerode (Flurstücke 297, 395, 624, 611, 650 und deren gerader Forstsetzung bis zur Westgrenze des Flurstücks 562)
im Osten durch die Westgrenze der Industrieanbindungsstraße von Norden, beginnend durch die Westgrenze des Flurstücks 562 und in gerader Fortsetzung des nördlichen Teils der Flurstücksgrenze, die Plangebietsgrenze verspringt im Abstand von 82 Meter nördlich des südwestlichen Grenzpunktes des Flurstücks 354 auf die Ostgrenze des Flurstücks 354 und verläuft auf dieser 53 Meter nach Süden, danach nach Osten entlang der Südgrenze der Flurstücke 565 und 567 und entlang der Westgrenze des Flurstücks 357 bis zur Südgrenze
im Süden von der Nordgrenze des Flurstücks 573, der Nord- und der Westgrenze des Flurstücks 577 unter Einbeziehung in der Planzeichnung vermaßter Teilflächen des Flurstücks577 und von der Nordgrenze des Flurstückes 365
im Westen von der Ostgrenze der Schieloer Straße (Kreisstraße K1359) Flurstück 457 der Flur 9 und von einer Parallelen im Abstand von 18 Metern östlich der Ostgrenze des Flurstücks126/2 (Friedhof)
(alle Flurstücke Flur 8, Gemarkung Harzgerode, außer Flurstück 457, Flur 9)
Mit der Bekanntmachung tritt die Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan in Kraft.
Jedermann kann die Satzung über den Bebauungsplan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung gemäß § 10a Abs. 2 BauGB einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.
Dies kann in der Bauverwaltung der Stadt Harzgerode, Marktplatz 7 in 06493 Harzgerode während der Sprechzeiten
Montag, Dienstag, Donnerstag
und Freitag 9.00-12.00 Uhr
Dienstag 14.00-18.00 Uhr
Donnerstag 14.00-16.00 Uhr erfolgen.
Hinweise:
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 215 Absatz 1 Satz 1 BauGB unbeachtlich werden:
dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften
eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Gemäß § 215 Absatz 1 Satz 2 BauGB gilt Satz 1 entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 BauGB sowie des § 44 Absatz 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Vermögensnachteile nach den §§ 39 bis 42 BauGB sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Die Fälligkeit des Anspruchs auf Entschädigung kann dadurch herbeigeführt werden, in dem der Entschädigungsberechtigte die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
Weiterhin wird auf die Rechtsfolgen nach § 8 Abs. 3 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) hingewiesen.
Ist eine Satzung gemäß § 8 Abs. 3 unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist diese Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung der Satzung
gegenüber der Kommune geltend gemacht worden ist. Dabei sind die verletzte Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, zu bezeichnen.
Die in §§ 44 und 215 BauGB festgelegten Fristen beginnen mit dieser Bekanntmachung.
Der Bebauungsplan tritt mit dem Tag dieser Bekanntmachung in Kraft.